1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
Diese Website richtet sich
- im Hinblick auf Buchungen von einzelnen Reiseleistungen ausschließlich an Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 des österreichischen Konsumentenschutzgesetz (KSchG), die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann; sowie
- im Hinblick auf den Abschluss von Pauschalreiseverträgen ausschließlich an Reisende iSd § 2 Abs. 6 des österreichischen Pauschalreisegesetzes (PRG), die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des PRG unterliegenden Vertrag zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Buchungen von einzelnen Reiseleistungen und Pauschalreisen durch Verbraucher und Reisende (im Folgenden einzeln oder gemeinsam „Gäste“ genannt) im Wege des Fernabsatzes iSd Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
1.2. Betreiber
Betreiber dieser Website (im Folgenden kurz „NLW“ genannt) ist
NLW Tourismus Marketing GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
FN 171891g
Wulfeniaplatz 1
9620 Hermagor, Österreich
Tel.: +43 4282 / 3131
Fax: +43 4282 / 3131-331
E-Mail: info@nlw.at
Web: www.nlw.at
UID-Nummer: ATU 450 44 009
Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Hermagor
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Kärnten, Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Reisebüros, Reisebürogewerbe, GISA-Zahl: 30186590
1.3. Hinweis zum Datenschutz
NLW ist darum bemüht, den Besuchern dieser Website (Gäste) einen ausgezeichneten Service zu bieten. Dazu gehört auch der Schutz der personenbezogenen Daten unserer Vertragspartner. Soweit der Gast NLW personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt hat, verwendet NLW diese nur zur Beantwortung von Anfragen, zur Abwicklung von Verträgen und für die technische Administration. Personenbezogene Daten werden von NLW an Dritte nur weitergegeben bzw. übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Gast zuvor eingewilligt hat. Weitere Informationen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten kann unserer Datenschutzerklärung entnommen werden.
1.4. Online-Streitbeilegung
Gemäß Verordnung Nr. 524/2013 (EU) vom 21.05.2013, die am 09.01.2016 in Kraft getreten ist, müssen in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Europäischen Union niedergelassene Online-Marktplätze auf der Webseite einen Link zur OS-Plattform der EU-Kommission setzen:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/.“
1.5. Anzuwendendes Recht
Es gilt österreichisches Recht. Diese Rechtswahl führt jedoch nicht dazu, dass dem Gast der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
2. Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen
2.1. Tätigkeit von NLW
Diese Website bietet einerseits Unternehmen, die Reiseleistungen (z.B. Beherbergung, Freizeitbetätigungen insbesondere Skipässe und Vermietung von Skiausrüstungen) erbringen (im folgenden kurz „Leistungsträger“ genannt), die Möglichkeit, über diese Website ihre Reiseleistungen zur Buchung anzubieten und andererseits Gästen die Möglichkeit, diese angebotenen Reiseleistungen über diese Website zu buchen. Durch die Buchung des Gastes kommt ein direktes Rechtsverhältnis zwischen dem Gast einerseits und dem Leistungsträger (z.B. Hotel) andererseits zustande. NLW als Betreiber dieser Website handelt als reiner Vermittler und werden sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen von NLW im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Leistungsträgers abgegeben und Gelder – sofern die Bezahlung der Reiseleistung (teilweise) über NLW erfolgt – im Namen und auf Rechnung des Leistungsträgers inkassiert. Zwischen NLW und dem Gast wird ein reiner, für den Gast unentgeltlicher Reisevermittlungsvertrag abgeschlossen, auf den die Bestimmungen des PRG betreffend den Pauschalreisevertrag nicht zur Anwendung kommen.
Die Informationen betreffend auf dieser Website einzeln buchbaren Reiseleistungen basieren ausschließlich auf Informationen, die NLW von den jeweiligen Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden. Diese sind ausschließlich dafür verantwortlich, dass sämtliche Informationen betreffend die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Reiseleistung vollständig, korrekt und aktuell sind.
2.2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen dem Gast und dem jeweiligen Leistungsträger kommt mit Abschluss des Buchungsvorganges zustande. Der Gast erhält via e-mail eine Buchungsbestätigung, die nochmals die wesentlichen Eigenschaften der erworbenen Reiseleistung enthält.
Mit Abschluss des Buchungsvorganges geht sohin der Gast ein direktes Rechtsverhältnis mit dem jeweiligen Leistungsträger ein und sind allfällige Leistungsstörungen im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages (z.B. Beherbergungsvertrag) direkt zwischen dem Leistungsträger und dem Gast abzuwickeln.
2.3. Widerrufsrecht/Storno
Bei einem Beherbergungsvertrag und bei Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden (z.B. Skipässe, Vermietung von Sportausrüstungen) besteht gem. § 4 Abs. 1 Z 11 iVm § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Im Rahmen des abgeschlossenen Beherbergungsvertrages gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Beherbergers (Leistungsträger). Sollte der Beherberger keine eigenen Stornobedingungen auf den abgeschlossenen Beherbergungsvertrag zur Anwendung bringen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (ABGH 2006) in der Fassung vom 15.11.2006, die bei der Wirtschaftskammer Kärnten zur Kenntnis genommen werden können.
2.4. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistung von NLW erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. NLW haftet mit Ausnahme von Personenschäden und einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch NLW ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.5. Aufrechnung:
Der Gast kann mit fälligen Geldforderungen von NLW aufrechnen, wenn NLW zahlungsunfähig ist, die Forderungen des Gastes mit jener von NLW in rechtlichem Zusammenhang stehen oder rechtskräftig festgestellt oder von NLW anerkannt worden sind.
3. Veranstaltung von Pauschalreisen
3.1. Tätigkeit von NLW
Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche von NLW veranstalteten Pauschalreisen iSd § 2 Abs. 2 PRG. NLW bietet als Reiseveranstalter direkt Pauschalreisen über diese Website an. NLW ist für die Erbringung aller im Pauschalreisevertrag iSd § 2 Abs. 3 PRG vereinbarten Reiseleistungen unabhängig davon verantwortlich, ob diese Leistungen nach dem Vertrag von NLW oder anderen Leistungsträgern zu bewerkstelligen sind.
3.2. Vertragsabschluss
Vor Vertragsabschluss werden dem Gast von NLW sämtliche gesetzlich vorgesehenen vorvertraglichen Informationspflichten gem. § 4 Abs. 1 PRG in klarer, verständlicher und deutlicher Weise sowie lesbar erteilt und das zutreffende Standardinformationsblatt gem. Anhang I. Teil A bereitgestellt (Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge für Fälle, in denen ein Hyperlink verwendet werden kann). Ein Pauschalreisevertrag iSd § 2 Abs. 3 PRG zwischen dem Gast und NLW kommt mit Abschluss des Buchungsvorganges zustande. Der Gast erhält via e-mail eine Buchungsbestätigung, die nochmals die wesentlichen Eigenschaften der erworbenen Pauschalreise und die Pflichtangaben gem. § 6 Abs. 2 PRG enthält.
NLW ist berechtigt, im Rahmen des § 4 Abs. 4 der Pauschalreiseverordnung (PRV) Anzahlungen durch den Gast zu verlangen. Anzahlungen dürfen demgemäß frühestens 11 Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Anzahlungen in Höhe von mehr als 20 % des Reisepreises dürfen nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernommen werden, dies gilt nicht, wenn NLW über eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung iSd § 3 Abs. 3 PRV verfügt.
3.3. Übertragung des Pauschalreisevertrags
Der Gast kann den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen. Zu diesem Zweck hat er NLW innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung in Kenntnis zu setzen. Eine Mitteilung darüber spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt jedenfalls als angemessen.
Der Gast, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften NLW als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. NLW hat dem Gast, der den Vertrag überträgt, die tatsächlichen Kosten der Übertragung mitzuteilen. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten von NLW infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.
NLW hat dem Gast, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen.
3.4. Storno
Der Gast kann vor Beginn der Pauschalreise gem. § 10 Abs. 1 PRG jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Tritt der Gast nach diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann NLW die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Entschädigung verlangen. Demgemäß werden im Pauschalreisevertrag angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktritt und dem vorgesehenen Beginn der Pauschalreise sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. Wenn vertraglich keine Entschädigungspauschale festgelegt wurde, hat die Entschädigung dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen zu entsprechen.
3.5. Beistandspflicht
NLW hat einem Gast in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und Unterstützung des Gastes bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.
NLW kann für den Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Gast die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die NLW tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
3.6. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistung und Haftung von NLW für Vertragswidrigkeiten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 11, 12, 17 PRG). Der Gast hat NLW gem. § 11 Abs. 2 PRG jede Vertragswidrigkeit, die er während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag der vereinbarten Reiseleistungen wahrnimmt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitteilung beschränkt nicht die dem Gast zustehenden Gewährleistungsansprüche, kann aber dem Gast im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Mitverschulden angerechnet werden (§ 12 Abs. 2 PRG).
3.7. Aufrechnung:
Der Gast kann mit fälligen Geldforderungen von NLW aufrechnen, wenn NLW zahlungsunfähig ist, die Forderungen des Gastes mit jener von NLW in rechtlichem Zusammenhang stehen oder rechtskräftig festgestellt oder von NLW anerkannt worden sind.
3.8. Verpflichtende Insolvenzabsicherung
NLW hat eine Insolvenzabsicherung gem. § 127 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm PRV mit der HDI Global SE, HDI-Platz 1, D-30659 Hannover abgeschlossen. Die Abdeckung des Risikos erfolgt durch Einzelversicherung. Als Abwickler fungiert die TVA-Tourismusversicherungsagentur GmbH, Baumannstraße 9, 1030 Wien; 24h-Notfallnummer: Tel. +43 1 361 90 77 44, E-Mail: kundengeldabsicherung.at@hdi.global. Gäste haben innerhalb von 8 Wochen ab der Insolvenz von NLW iSd § 1 Abs. 3 PRV die Rückerstattung bereits entrichteter Zahlungen an NLW (Anzahlungen und Restzahlungen) beim Abwickler anzumelden, sofern auf Grund der Insolvenz von NLW die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Gast deren Zahlung verlangt, die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz von NLW entstanden sind, und gegebenenfalls die Erstattung der notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise.
Weitere Informationen zur Reiseleistungsausübungsberechtigung von NLW finden Sie auf der Website https://www.gisa.gv.at/abfrage unter der GISA-Zahl 30186590.
Öffnungszeiten Liftkassen:
Millennium-Express von 08:00 bis 17:00 Uhr. Kassen am Berg von 09:00 bis 16:00 Uhr
Im Info & Servicecenter Nassfeld-Pressegger See zu den Dienstzeiten.
Kartenvorverkauf für den nächsten Tag ab 14:00 Uhr.
Fahrzeiten der Lifte:
Zu den Saisonzeiten: täglich von 09:00 bis 16:15 Uhr.
Millennium-Express: täglich von 08:30 bis 16:45 Uhr.
Am 24.12.: Liftbetrieb von 09:00 bis 15:00 Uhr.
>>Verkaufs-und Befoerderungsbedingungen 2019/20.indd.pdf
Regeln für Skitourengeher auf Skipisten:
Aus Sicherheitsgründen ist das Begehen der Skipisten für Fußgänger oder Tourenskigeher zu jeder Tages- und Nachtzeit verboten! Generell gilt eine Sperre der Pistenflächen von 17:00 bis 8:00 Uhr morgens. Es besteht Lebensgefahr!
Österreichisches Hotelregelment
>> Berherbergungs-Vertragsbedingungen (Auszug)
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